SCHWIERIGER SCHUTZ VOR HEHLERWARE

Ingersheim/Ludwigsburg. Es war ein teures Gartengerät, das ein Ingersheimer Ehepaar in einem Online-Handelsportal entdeckte. Es war ihnen kürzlich aus ihrem Schuppen gestohlen worden. Sie erstatteten Anzeige, der mittellose Dieb musste ins Gefängnis. Derzeit warten 900 Gegenstände im Ludwigsburger Polizeipräsidium auf ihre Besitzer, die auch irgendwann auf dem Markt gelandet wären, wäre die Einbrecherbande nicht dingfest gemacht worden.

„Kann ein Eigentümer zweifelsfrei nachweisen, dass ihm die verkaufte Ware gestohlen oder auf anderem Weg abhanden kam, kann er deren Herausgabe fordern“, erklärt der Ludwigsburger Rechtsanwalt Peter Grosse. Das gelinge ihm über Fotografien oder Rechnungen, Gravuren oder andere besondere, einzigartige Merkmale, mit denen die Sachen eindeutig zugeordnet werden können. Vor allem aber sollte er den Verlust bei einer Behörde, wie der Polizei oder dem Fundbüro gemeldet haben. Ausgenommen seien Geld oder Wertpapiere und Gegenstände, die bei einer öffentlichen Versteigerung den Besitzer wechselten.

Für den Schaden komme der Verkäufer auf. „Es kann sich allerdings schwierig gestalten, den ausfindig zu machen“, meint Notar Grosse. Bei Internetplattformen sei grundsätzlich der Inhaber des Accounts zu belangen, egal ob es sich um einen privaten Verkäufer handele oder um einen Verkaufsagenten. Und die säßen meistens im Ausland. „Daher bleibt der Käufer in diesen Fällen meistens auf dem Schaden sitzen.“ Internetportale würden über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Haftung ausschließen, würden den Handel mit Hehlerware oder Fälschungen ausschließen und übernähmen damit keine Verantwortung, indem sie Verstöße gegen ihre Grundsätze sanktionierten.

„Grundsätzlich sollten die Kaufinteressierten vorsichtig sein, wenn Waren erheblich unter dem Marktwert angeboten werden“, warnt Grosse. Auf Flohmärkten helfe die Anonymität den Tätern, gestohlene Ware rasch an den Mann zu bringen. Vorsicht sei auch geboten, wenn der zu Eile drängt. Ein schnell abgewickeltes Geschäft bedeute auch schnelles Abtauchen. Und von Geschäften auf dem Autobahnrastplatz zum Beispiel mit Schmuck oder Luxusuhren, rät der Jurist dringend ab. In vielen Fällen würden hier billige Fälschungen und Vortäuschung eines Notfalls für Bares vertickt.

Sicherheit für den Käufer böten Originalverpackung oder Zubehör, Rechnungen und Kaufbelege. Man solle sich im Zweifel die Adresse des Verkäufers notieren. „Bei auffällig niedrigen Preisen kann sich ein Käufer sogar selbst strafbar machen“, sagt Grosse, „wenn er trotz begründeten Verdachts kauft, macht er sich selbst zum Hehler.“

„Jede zweite Goldmünze des deutschen Kaiserreichs ist eine Fälschung“, schätzt Silvano Rossi. Er organisiert die Ludwigsburger Münzbörse. Die seien zwar aus dem echten Edelmetall, hätten als Replik aber keinerlei Sammlerwert. Er rät nur bei Mitgliedern des Berufsverbands des deutschen Münzfachhandels einzukaufen. „In so einem Fall kann der Käufer wegen arglistiger Täuschung vom Geschäft zurücktreten und sein Geld zurückfordern“, meint der Jurist Grosse – sofern man den Betrüger überhaupt noch findet. Gerade bei Edelmetallen sollte man gerade bei ungeprüften Privatgeschäften besser die Finger lassen.

Thomas Faulhaber
Ludwigsburg | 23. Februar 2017
Mehr unter: Ludwigsburger Kreiszeitung

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