WER IST MEIN ERBE? – Rechtstipp im Wochenendjournal Extra der LKZ

Die meisten Menschen machen sich zu Lebzeiten nur ungern Gedanken über den Tod und – damit untrennbar verknüpft – den Weg, den ihr Vermögen danach geht. Doch nur so lassen sich „böse Überraschungen“ vermeiden. Zwar hat fast jeder eine grobe Vorstellung von der Erbfolge. Oft stimmt diese aber mit der Rechtslage nicht überein.

Ohne Testament oder Erbvertrag greift die gesetzliche Erbfolge. Danach erben nahe Verwandte grundsätzlich vor den ferneren. Gefährliche Irrtümer lauern beim Hinzutreten eines Ehegatten oder von Kindern. Die am weitesten verbreiteten Fehlvorstellungen beziehen sich auf das Erbrecht des Ehegatten: Ist der Erblasser verheiratet und hat Kinder, erbt bei seinem Tod nicht automatisch der überlebende Ehegatte das gesamte Vermögen. Vielmehr erben schon jetzt die Kinder mit. Sind diese minderjährig, ist nicht nur für bestimmte Geschäfte die Genehmigung des Familiengerichts nötig, sondern es droht auch noch die Bestellung eines Ergänzungspflegers. Durch ihn wird der überlebende Ehegatte in der Verfügung über das Vermögen eingeschränkt. Ohne Kinder kann es sogar noch schlimmer kommen, denn dann sind die Schwiegereltern Miterben. In beiden Fällen entsteht eine Erbengemeinschaft. In dieser sind sowohl die Miterben als auch das Vermögen grundsätzlich bis zur Auseinandersetzung – welche sich häufig als äußerst schwierig erweist – gefangen.

Ändern kann man die oft nicht interessengerechte gesetzliche Erbfolge nur durch Testament oder Erbvertrag. Welche konkreten Regelungen – auch zur steuerlichen Optimierung – sinnvoll sind, bleibt aber stets eine Frage des Einzelfalls. Hier helfen wir Ihnen gerne weiter und stehen für eine eingehende Beratung zur Verfügung.

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