DER WIDERRUFS-JOKER BEIM VERBRAUCHERKREDITVERTRAG

Einleitung

Diesel-Skandal und Fahrverbote – ein medialer Dauerbrenner. Nicht zu Unrecht. Denn die Folgen betreffen Sie als Verbraucher, als Arbeitnehmer und als Selbständigen.

Die Absatzzahlen sinken, Diesel-Fahrzeuge erleben rapide Wertverluste, die weitere Nutzungsmöglichkeit älterer Diesel steht in den Sternen.

Plötzlich versprechen Ihnen die Medien, Ihr Nachbar und ein Bekannter ein Elixier gegen all das gefunden zu haben – zumindest für Verbraucher, also, für uns alle in unserem privaten Lebensbereich.

Schnell mal gegooglet, und siehe da: Kanzleien melden sich en masse zu Wort, zahlreiche Zeitungsartikel; der eine überbietet den anderen. Und alle versprechen Ihnen die Lösung für alle Probleme gefunden zu haben. Das Rezept gibt’s überall und sogar kostenfrei. Na, wer sagt’s denn.

Gibt es das Wundermittel der deutschen Verbraucher? – Ihre Verbraucherschutzrechte, gesponsert vom sog. Widerrufs-Joker?

Der Ausweg für alle? – Ganz so einfach ist es leider nicht.

Was ist der sog. Widerrufsjoker?

Im Ergebnis ist der Widerrufsjoker nicht mehr als die angesagte Bezeichnung für die Möglichkeit, einen Darlehensvertrag auch viele Jahre nach Abschluss des Vertrages rückabwickeln zu können.

Doch ein Allheilmittel ist er nicht.

Voraussetzungen und Chancen

Den Widerrufsjoker können Sie überhaupt nur dann ziehen, wenn Sie ein Konsumgut, sei es ein KfZ, aber auch jede andere bewegliche Sache, wie iPad, Fernseher, Einrichtungsgegenstände u.ä., finanziert haben. Der Anwendungsbereich geht daher über den in diesem Beitrag fokussierten Autokreditvertrag hinaus.

Streng genommen haben Sie beim Kauf eines Konsumguts, welches Sie finanzieren, zwar zwei verschiedene Verträge abgeschlossen: einen Kaufvertrag und einen Darlehensvertrag. Die beiden Verträge werden jedoch – in der Regel – als sog. verbundene Verträge behandelt mit der Rechtsfolge, dass der Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrages einen Widerrufsdurchgriff auf den Kaufvertrag, der alleine für sich nicht widerruflich ist, bewirkt.

Im Regelfall besteht bei Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages ein vierzehntägiges Widerrufsrecht.

Entscheidend für den sog. Widerrufsjoker ist der Beginn dieser Widerrufsfrist. Sie beginnt nämlich nur bzw. erst dann zu laufen, wenn die Bank bestimmten vorvertraglichen Informationspflichten und Belehrungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Im Ergebnis kommt es daher darauf an, ob Ihre Bank bei Abschluss des Vertrages ihre gesetzlichen verbraucherschützenden Pflichten erfüllt hat. Nur in dem Fall, dass sie Ihren Pflichten nicht vollumfänglich und richtig nachgekommen ist, wäre ein Widerruf ggf. noch zum jetzigen Zeitpunkt möglich.

Eine Einschränkung gilt aber dann, wenn die Bank Ihnen gegenüber ihre Versäumnisse zwischenzeitlich gesetzeskonform nachgeholt hat. – Auch hier gilt wieder: Es ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. Eine Generalaussage, wie sie der Widerrufsjoker suggeriert, lässt sich nicht treffen.

Startklar für die Fehlersuche. Es gibt zwei relevante und fehlerbehaftete Pflichtangaben für die Banken:

(1) Die Bank muss Sie als Verbraucher über das Ihnen zustehende Widerrufsrecht belehren und (2) sie muss den gesetzlich näher ausgestalteten vorvertraglichen Informationspflichten für Verbraucherkredite nachkommen.

Dafür hat der Gesetzgeber im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung im Jahre 2002 ein – fortlaufend angepasstes – Musterformular zur Belehrung der Verbraucher zur Verfügung gestellt.

Im Hinblick auf die fortlaufende Anpassung ist für die Beurteilung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Verbraucherbelehrung grundsätzlich der Zeitpunkt zu dem der Darlehensvertrag geschlossen wurde entscheidend.

Eine allgemeine Formel kann es allein aus dem Grunde nicht geben, da es immer auf das Recht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt. Jeder Verbraucherdarlehensvertrag ist daher im Einzelfall zu überprüfen.

Bezüglich der Chancen, dass ein Widerrufsjoker in Ihrem Fall in besteht, lassen sich anhand des Abschlussdatums Ihres Vertrages zwei Leitlinien aufstellen:

Bei Verbraucherdarlehensverträgen, die zwischen den Jahren 2002 und 2010 geschlossen wurden, ist das Vorliegen fehlerbehafteter Verbraucherbelehrungen besonders wahrscheinlich. Der Bundesgerichtshof hat innerhalb dieses Zeitraums mehrfach entschieden, dass die Widerrufsbelehrungen, die die Formulierungen aus den Mustertexten verwenden, dem Grund nach irreführend und fehlerhaft sind.

Beispielsweise hat der BGH in seinem Urteil vom 01.12.2010 – Az.: VIII ZR 82/10 geurteilt, dass die vom Gesetzgeber seinerzeit vorgegebene Formulierung der Widerrufsbelehrung

Verbraucher können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“

fehlerhaft ist. Die Belehrung sei hinsichtlich des Beginns der Frist unzureichend und habe deshalb den Lauf der Frist nicht gem. § 355 Abs. 2 BGB in Gang setzen können. Die Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” belehre den Verbraucher über den maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig, weil sie nicht umfassend ist. Der Verbraucher kann der Verwendung des Worts „frühestens” zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt.

Die Unternehmen bzw. Banken, als Verwender der Formulare, konnten sich dementsprechend trotz Verwendung der Muster nicht darauf verlassen, dass ihre Belehrungen den Voraussetzungen und Ansprüchen des Bundesgerichtshofs genügten.

Dieser Unsicherheit und den Fehlerquellen hat der Gesetzgeber dadurch entgegengewirkt, dass er im Jahre 2010 eine sog. Gesetzlichkeitsfiktion aufgenommen hat. Bei Verbraucherdarlehensverträgen, die seit dem Jahre 2010 geschlossen wurden, hat sich die Position für die Unternehmer dergestalt verbessert, dass die aufgenommene Gesetzlichkeitsfiktion dazu führt, dass das Gericht, bei Verwendung des Mustertextes durch die Banken, davon ausgehen muss, dass korrekt über das Widerrufsrecht und die vorvertraglichen Informationspflichten belehrt wurde.

Jedoch gibt es eine Vielzahl von Unternehmen, die aufgrund von Belangen wie z.B. des Corporate Designs, die Mustertexte nicht oder jedenfalls nicht vollständig übernommen haben. Gerade wegen der nunmehr zwingenden Regelungen und gesetzlich vorgesehenen Verwendung der Mustertexte lauern für die Banken in diesen Fällen Gefahren. Durch die eigene Gestaltung wird oft nicht auf die entsprechende Transparenz- und Bestimmtheit in allen Einzelheiten geachtet, wie Sie nach dem Gesetzgeber erforderlich wäre.

Auswirkungen auf die Widerrufsfrist

Findet sich in Ihrem Verbraucherdarlehensvertrag ein Fehler in der Widerrufsbelehrung oder fehlt es an der Erfüllung einer vorvertraglichen Informationspflicht, können Sie den Darlehensvertrag noch heute widerrufen.

Der Gesetzgeber hat geregelt, dass die Widerrufsfrist nur dann zu laufen beginnt, wenn der Unternehmer bzw. die Bank ihren gesetzlichen Verbraucherbelehrungen vollständig und fehlerfrei nachgekommen ist. D.h., die grundsätzlich nur zweiwöchige Widerrufsfrist begann bislang noch gar nicht zu laufen, mit der Folge, dass Sie noch heute widerrufen können.

Eine Einschränkung gilt aber dann, wenn die Bank Ihnen gegenüber ihre Versäumnisse zwischenzeitlich gesetzeskonform nachgeholt hat. – Auch hier gilt wieder: Es ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. Eine Generalaussage, wie sie der Widerrufsjoker suggeriert, lässt sich nicht treffen.

Folgen des Widerrufs

Nach der Erklärung des Widerrufs entsteht zwischen den Vertragsparteien, also Ihnen und der Bank ein Rückabwicklungsverhältnis gem. §§ 355 ff. BGB.

Im Rahmen eines solchen Rückabwicklungsverhältnisses sind die bereits empfangenen Leistungen von den Vertragsparteien zurückzugewähren. Danach wäre das Darlehen ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich vollständig zur Rückzahlung fällig.

Durch die Besonderheit eines sog. verbundenen Geschäfts, tritt aber die Bank in  das Vertragsverhältnis zwischen dem Autoverkäufer und Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs ein. Eine vollständige Rückzahlung des Darlehens ist daher nicht mehr erforderlich, da der Autoverkäufer das Darlehen bereits vollständig erhalten hat und die Bank sich dementsprechend so behandeln lassen muss, als hätte sie das Darlehen bereits zurückerhalten. Sie als Käufer haben der Bank entsprechend den kaufgegenständlichen PkW herauszugeben.

Sehr umstritten und noch nicht höchstrichterlich geklärt, ist das sich daran anschließende Problem der Wertersatzpflicht seitens des Käufers für die zwischenzeitliche – ggf. mehrjährige – Nutzung des PkW.

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