„Ein Bauträgervertrag schützt in allererster Linie den Käufer“, betont Dr. Peter Grosse auf der Immo-Messe der Ludwigsburger Kreiszeitung. Auch wenn der wegen seiner komplizierten Formulierungen auf viele Laien abschreckend wirke. Der Ludwigsburger Rechtsanwalt und Notar sprach dagegen Klartext.
Das Juristendeutsch übersetzte Grosse anhand eines Mustervertrags in verständliches Deutsch. „Dieser Vertrag muss dem Käufer zusammen mit der Baubeschreibung und der Teilungserklärung wenigstens zwei Wochen vor der Beurkundung zugestellt werden“ – per Post, per Fax oder per E-Mail. Damit man sich in aller Ruhe damit befassen und notfalls anwaltlichen Rat holen könne. Ansonsten könne ein Kauf auch noch nachträglich rückgängig gemacht werden. Mit dem notariell beurkundeten Dokument werde sichergestellt, dass kein Käufer über den Tisch gezogen werde. Und der Vertrag gilt erst, wenn er nach seiner Verlesung seitens des Notars und allen Beteiligten unterzeichnet wurde.
Die Rolle des Notars beim Immobilienkauf beschreibt Grosse dabei als neutrale Instanz. Es sei vom Gesetzgeber ausgeschlossen, dass eine Partei bevorzugt oder einseitig beraten werde. „Bauträger und Notar stecken nicht unter einer Decke. Misstrauen ist nicht angebracht.“ Vertrag leite sich außerdem ab aus „sich vertragen“.
Den gesamten Artikel des Autors Thomas Faulhaber finden Sie auf der Homepage der Ludwigsburger Kreiszeitung.