HINWEIS DES ARBEITGEBERS VORAUSSETZUNG FÜR DEN VERFALL VON
URLAUBSANSPRÜCHEN GEM. § 7 ABS. 3 BUNDESURLAUBSGESETZ

Das Bundesurlaubsgesetz sieht in § 7 Abs. 3 grundsätzlich einen Verfall des gesetzlichen Urlaubsanspruchs zum Jahresende vor, wenn der Urlaub nicht gewährt und genommen wurde. Der EuGH hat bereits im November 2018 entschieden, dass eine Verfall zum Ende des Bezugszeitraums mit dem Europarecht grundsätzlich vereinbar sei, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen Jahresurlaub zu nehmen. Diese Vorgabe hat der EuGH dahingehend konkretisiert, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig auffordern müsse, seinen Urlaub zu nehmen, und im Zusammenhang mit dem Hinweis auch über die Folgen des Verfalls zu belehren habe. Dieser Entscheidung hat sich nun das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19.02.2019 – 9 AZR 541/15 angeschlossen.

Auch wenn die schriftlichen Urteilsgründe noch nicht vorliegen, ist davon auszugehen, dass das BAG entsprechende Verfallsregelungen im Arbeitsvertrag für die Erfüllung der Hinweispflicht des Arbeitgebers nicht für ausreichend erachtet. Vor diesem Hintergrund ist allen Arbeitgebern zu empfehlen, spätestens im Oktober des jeweiligen Urlaubsjahres die Arbeitnehmer entsprechend anzuschreiben. Zwar gibt es nach der Entscheidung hierfür bislang keine konkrete Formvorgabe, wir empfehlen aber bereits im Hinblick auf die dem Arbeitgeber obliegende Beweislast eine Information in Textform. Bei der Erstellung eines entsprechenden Informations- und Hinweisschreibens stehen wir Ihnen gerne unterstützend zur Seite.

Christopher Bold
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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