Das Transparenzregister

Am 1. August 2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw) in Kraft getreten. Dadurch werden alle transparenzpflichtigen Gesellschaften ab dem 1. August 2021 verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und dem Transparenzregister zur Eintragung mitzuteilen.

Bei dem Transparenzregister handelt es sich um ein elektronisches Register, welches Auskunft über die wirtschaftlich Berechtigten von Gesellschaften und Vereinigungen geben soll. Zweck des Transparenzregisters ist es, zu verhindern, dass illegale Vermögenswerte durch komplexe Firmenkonstruktionen verschleiert werden.

Das Transparenzregister betrifft grundsätzlich alle deutschen sowie unter bestimmten Bedingungen auch ausländische Unternehmen. Die aus dem Gesetz erwachsenden Pflichten gelten für „Vereinigungen“ im Sinne des § 20 Abs. 1 GwG (z.B. AG, GmbH, UG, Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, SE, KG), eingetragene Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, Partnerschaften) und Rechtsgestaltungen im Sinne des § 21 GwG. Nicht betroffen von der Mitteilungspflicht sind Einzelunternehmer, eingetragene Kaufleute und GbRs. Außerdem bestehen Erleichterungen bezüglich der Doppeleintragungspflicht für Vereine.

Die juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften müssen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten einholen, aufbewahren, auf dem aktuellen Stand halten und der registerführenden Stelle unverzüglich elektronisch mitteilen. Die erforderlichen Angaben ergeben sich aus anderen elektronisch abrufbaren Registern (Handels-, Genossenschafts-, Partnerschaftsregister). Somit besteht eine Informationseinholungspflicht und eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister.

Wirtschaftlich Berechtigte sind ausschließlich natürlich Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung begründet wird. Bei juristischen Personen oder sonstigen Vereinigungen ist jede natürliche Person wirtschaftlich Berechtigter, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben. Kann keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden, gilt der gesetzliche Vertreter oder geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Vertragspartners als wirtschaftlich Berechtigter.

Nach § 56 Abs. 1 Nr. 52 bis 55 GwG sind Verstöße gegen die Transparenzpflichten eine Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 100.000,- EUR, in Sonderfällen auch bis zu 5 Millionen EUR, geahndet werden. Daher raten wir Ihnen zur Einhaltung der Pflichten, die sich aus dem Transparenzregister ergeben. Dabei unterstützen wir Sie gerne.

Ansprechpartner

DR. CHRISTOPH BENTELE, LL.M.

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